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FAQ

1. Welche Angebote bietet die Sozialberatung Stuttgart e.V.

  • Die Sozialberatung Stuttgart e.V. ist ein Verein der Freien Straffälligenhilfe. Eine Übersicht über unsere Angebote finden Sie hier: Angebote

 

2. Was muss ich vor einer Inhaftierung beachten?

Wohnung

  • Sicherung der Mietwohnung
    Klären Sie die Mietkostenübernahme mit dem für Sie zuständigen Sozialamt/ der ARGE/ dem JobCenter Ihres Wohnortes.
  • Kündigung der Wohnung
    Können oder wollen Sie Ihre Wohnung nicht erhalten, kündigen Sie umgehend Ihre Wohnung, um späteren Mietforderungen vorzubeugen.
  • Verschließen Sie Ihre Wohnung, stellen Sie die Gas- und Wasserzufuhr so weit als möglich ab. Nehmen Sie Elektrogeräte vom Stromnetz.
  • Haustiere
    Sollte eine Versorgung durch Ihr privates Umfeld nicht möglich sein, wenden Sie sich an das örtliche Tierheim bzw. den örtlichen Tierschutzverein.

 

Möbel und Hausrat

  • Klären Sie die Einlagerung mit Personen Ihres Vertrauens.
  • Die Kosten für die Unterstellung von Möbeln und Hausrat in angemessenem Umfang kann im Einzelfall vom Sozialamt übernommen werden.

 

Strom , Wasser, Telekommunikation

  • Bei einer Wohnungskündigung sollten Sie sich bei den Versorgungsunternehmen abmelden.

 

Angehörige

  • Sofern hilfebedürftige Personen in Ihrem Haushalt leben, klären Sie umgehend deren Versorgung. Schalten Sie ggf. Fachdienste über den örtlichen Sozialhilfeträger ein. Bei minderjährigen Personen muss ggf. das Jugendamt informiert werden.
    Wenn Personen über Sie familienversichert sind, müssen diese sich selbst um einen Krankenversicherungsschutz kümmern (i.d.R. über die ARGE/ das JobCenter oder das Sozialamt).

 

Unterhalt

  • Informieren Sie die unterhaltsberechtigten Kinder bzw. deren gesetzliche Vertreter bzw. das Jugendamt über die Inhaftierung und klären Sie ggf. die Herabsetzung oder Aussetzung des Unterhalts.

 

Weitere finanzielle Verpflichtungen (Ratenzahlungsverpflichtungen, Abos, laufende Versicherungsverträge etc.)

  • Teilen Sie Ihren Gläubigern Ihre Zahlungsunfähigkeit wegen Inhaftierung unverzüglich mit. Kündigen Sie ggf. die Verträge oder lassen Sie diese beitragsfrei ruhend stellen. Erklären Sie Ihre Zahlungsbereitschaft nach Haftentlassung und bitten Sie um Stundung bis zu diesem Termin.

 

GEZ (Radio, Fernsehen)

  • Melden Sie Ihre Geräte bei der GEZ ab. Das Formular ist hier erhältlich.

 

Arbeit, Agentur für Arbeit, ARGE/ JobCenter

  • Informieren Sie schnellstmöglich Ihren Arbeitgeber bzw. den zuständigen Leistungsträger über die Inhaftierung.

JVA

  • Informieren Sie sich auf den Internetseiten der jeweiligen Justizvollzugsanstalt, was mit in Haft genommen werden darf.

 

3. Was muss ich vor einer Inhaftierung beachten?

Zahlungen der JVA

  • Arbeitsentgelt (§43 StVollzG)
    Arbeiten Sie während der Haft, erhalten Sie ein geringes Arbeitsentgelt.
  • Ausbildungsbeihilfe (§44 StVollzG)
    Nehmen Sie an Ausbildungsmaßnahmen oder Unterricht teil, erhalten Sie in der Regel eine Ausbildungsbeihilfe.
  • Taschengeld (§46 StVollzG)
    Sind Sie bedürftig und es ist Ihnen ohne eigenes Verschulden nicht möglich zu arbeiten oder an einer Ausbildungsmaßnahme teilzunehmen, erhalten Sie Taschengeld, das von der JVA ausgezahlt wird. Befinden Sie sich in U-Haft, können Sie beim zuständigen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII stellen.
    Jugendliche U-Häftlinge können bei der JVA Taschengeld beantragen.

 

Diese Zahlungen unterteilen sich in folgende Bereiche:

  • Hausgeld (§47 StVollzG)
    Das Hausgeld wird aus 3/7 des Arbeitsentgelts oder der Ausbildungsbeihilfe bzw. dem vollen Taschengeld gebildet. Das Hausgeld ist unpfändbar. Dieses Geld steht Ihnen zum Einkauf innerhalb der Anstalt oder für sonstige Ausgaben zur Verfügung.
  • Überbrückungsgeld (§51 StVollzG)
    Das Überbrückungsgeld bildet sich aus dem Teil des Einkommens, das nicht als Hausgeld verbraucht wird. Es soll Ihren notwendigen Lebensbedarf und den Ihrer Unterhaltsberechtigten während der ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern. Das Überbrückungsgeld erhalten Sie bei Ihrer Entlassung bar ausgezahlt und ist unpfändbar, außer für Unterhaltsgläubiger.
  • Eigengeld (§52 StVollzG)
    Das Eigengeld umfasst all die Beträge, die nicht in die bisher angesprochenen Rubriken fallen. Eigengeld, das Sie nicht zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes benötigen, ist pfändbar.

 

Besuche

  • Jeder Gefangene hat ein Recht auf Besuche. Auf den Internetseiten der jeweiligen JVA erfahren Sie die konkrete Besuchsregelung.
    Achtung: Bei Besuchen in U-Haft benötigen Sie eine schriftliche Besuchserlaubnis des zuständigen Richters oder Staatsanwaltes vor einer Terminvergabe.

 

Beratungsangebote

  • In der JVA gibt es vielfältige Angebote von internen und externen Fachkräften in den Bereichen Sucht-, Gewalt-, Schuldenberatung. Bei Interesse an einer Kontaktaufnahme wenden Sie sich an den Sozialdienst Ihrer JVA.

 

Arbeit:

  • Für Strafgefangene besteht eine Arbeitspflicht. Während der U-Haft sind Sie nicht zur Arbeit verpflichtet.

 

Briefe

  • Briefe sind in unbegrenztem Umfang erlaubt. Während der U-Haft wird der Briefverkehr durch die JVA überwacht.

 

Pakete

  • Diese Regelungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. In Baden-Württemberg dürfen Gefangene beispielsweise keine Lebensmittelpakete empfangen. Stattdessen wurde das Sondergeld eingeführt. Bitte erfragen Sie die aktuellen Bestimmungen bei der zuständigen JVA.

 

Einkauf

  • Diese Regelungen sind in den Vollzugsanstalten unterschiedlich geregelt. Bitte erfragen Sie die aktuellen Bestimmungen bei der zuständigen JVA.

 

4. Meine Entlassung steht bevor

  • Versuchen Sie, eine Entlassung in die Wohnungslosigkeit unbedingt zu vermeiden.
  • Führen Sie ein Gespräch mit dem in der JVA zuständigen Sozialdienst. Mögliche Themen: Wohnraum (Wie finde ich eine Wohnung? Wie kann ich die Kaution stellen? Wann habe ich Anspruch auf Wohngeld? Bekomme ich eine Erstausstattung, und wenn ja, woher?), Behördengänge etc. Ggf. wird Sie der Sozialdienst an entsprechende Beratungsstellen weiter vermitteln.
  • Bei nicht vorhandenem Wohnraum können Sie in einigen Justizvollzugsanstalten direkt Kontakt zu einem Verein der freien Straffälligenhilfe aufnehmen. Haben Sie zuletzt in Stuttgart gewohnt und sitzen Ihre Freiheitsstrafe in einer von uns nicht aufgesuchten JVA ab, können Sie sich gerne postalisch an uns wenden.
  • Beantragen Sie wichtige Papiere, wie z.B. Personalausweis/Pass.
  • Wenn Sie die Möglichkeit haben, nehmen Sie Kontakt zur Agentur für Arbeit auf und vereinbaren Sie rechtzeitig einen Beratungstermin. Dabei ist zu beachten, dass Ihre Unterlagen zur Beantragung von Arbeitslosengeld vollständig sind. Dazu gehören Lohnabrechnungen und Arbeitsnachweise (vor und während der Haft), aktuelle Kontoauszüge, Kosten der Unterkunft, Bescheinigung über Krankenversicherung, Meldebestätigung und Entlassungspapiere.
  • Während des Hafturlaubs:
    Planen Sie Urlaub und Ausgänge so, dass Sie z.B. anfallende Behördengänge und Vorstellungsgespräche wahrnehmen können.

 

5. Nach der Haftentlassung

Der Haftentlassungsschein und die Arbeitsbescheinigung der JVA sind wichtige Papiere, die Sie unbedingt gut aufbewahren sollten.

 

Wo kann ich meine Ansprüche geltend machen?

Es gibt verschiedene Leistungen von der Agentur für Arbeit/ Jobcenter bei Arbeitslosigkeit. Die wichtigsten und bekanntesten sind das Arbeitslosengeld I und das Arbeitslosengeld II. Beide unterscheiden sich in Höhe, Dauer und den Voraussetzungen.

  • Arbeitslosengeld I (ALG I) von der Agentur für Arbeit:
    Das ALG I beträgt 60% eines aus dem zuletzt verdienten Bruttogehalt pauschal errechneten Nettogehalts. Falls man mindestens ein Kind zu versorgen hat, 67%. Die Dauer des ALG I-Bezuges hängt davon ab, wie lange man beitragspflichtig gearbeitet hat, sowie vom Lebensalter. Seit dem 1. Februar 2006 wird das ALG I nur noch maximal 12 Monate (bei älteren Arbeitslosen in bestimmten Fällen bis zu 24 Monate) bezahlt.
    Voraussetzungen für den Erhalt von ALG I sind:

    a) Arbeitslosigkeit: arbeitslos ist, wer keine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche hat, tatsächlich erwerbsfähig ist, sich nachweislich bemüht eine Stelle zu bekommen und für die Agentur für Arbeit jederzeit für Vermittlungen zur Verfügung steht.

    b) Anwartschaftszeit erfüllt: Nur wer innerhalb der letzten 30 Monate mindestens i.d.R.12 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, erhält ALG I.

    c) Meldung: Die Agentur für Arbeit zahlt ALG erst ab der persönlichen Meldung bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit. Wer sich nicht meldet, sobald er von seiner künftigen Arbeitslosigkeit erfährt, muss Abzüge vom ALG I in Kauf nehmen.
     
  • Arbeitslosengeld II (ALG II) vom Jobcenter:
    Das ALG II beträgt derzeit 449,- € pro Monat. Nicht arbeitende Angehörige erhalten je nach Alter zwischen 285,- € und 360,- € Regelleistungen. Darüber hinaus werden die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen.

    ALG II erhalten nur erwerbsfähige Personen zwischen 15 und 65 Jahren, die bedürftig sind. Nicht bedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften oder Vermögen bestreiten kann. Auch Einkünfte und Vermögen des Ehepartners werden hierbei mit angerechnet. Empfänger von ALG II sind verpflichtet, jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Tun sie das nicht, müssen sie mit Kürzungen rechnen.

    Anspruch auf den Mehrbedarf haben alle Hilfebedürftigen, die die Anspruchsvoraussetzungen des 
    § 21 SGB II erfüllen. Dies sind werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche, alleinerziehende Elternteile, behinderte Menschen (sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten oder sonstige Unterstützung erhalten, um einen geeigneten Arbeitsplatz oder Eingliederungshilfe zu finden), und Personen, die aufgrund von Krankheit auf eine kostenintensivere Ernährung angewiesen sind.
     
  • Einmalige Leistungen bei ALG II-Bezug:
    Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung u.a. erhalten für:
    - die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
    - die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt)

 

Entlassungsgeld

  • Das Entlassungsgeld wird seit dem 01.07.2021 nicht mehr auf das ALG II angerechnet.

 

 

6. Allgemeine Fragen

Woher bekomme ich ein Führungszeugnis  (Auszug aus dem Bundeszentralregister)?

  • Bei den örtlichen Einwohnermeldeämter oder den Bürgerbüros können Sie die Ausstellung beantragen.

 

Was steht im Führungszeugnis?

  • Im Führungszeugnis stehen alle wichtigen Angaben über rechtskräftige Verurteilungen.

    Es werden jedoch nicht alle Verurteilungen in das Führungszeugnis aufgenommen. So genannte kleinere Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten werden in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgeführt, obwohl sie beim Bundeszentralregister eingetragen sind. Auch zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu 2 Jahren werden in der Regel nicht ins Führungszeugnis eingetragen. Dies trifft jedoch nur auf das so genannte "private Führungszeugnis" zu. Wenn Sie sich bei einer Behörde für einen Job vorstellen wird i.d.R. ein Behördenführungszeugnis verlangt.  Hier finden sich mehr Angaben, beispielsweise auch der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis. Auch Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt können in einem Behördenführungszeugnis aufgeführt sein. Weiterhin können in Behördenführungszeugnissen auch geringfügige Erstverurteilungen zur Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zur Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten enthalten sein, wenn die Straftat in Zusammenhang mit einem von Ihnen geführten Gewerbe steht.

 

Wie und wo bekomme ich meine Meldebescheinigung?

  • Falls Sie nicht angemeldet sind, müssen Sie sich beim Einwohnermeldeamt anmelden. Bei der Anmeldung werden Sie gleichzeitig von Ihrem alten Wohnsitz abgemeldet.

Haftungsausschluss:

Wir haben die FAQ  mit Sorgfalt erstellt und bearbeitet. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte.